DORA · Verordnung (EU) 2022/2554
Ein DORA-Vertrag für Gast- und Team-WLAN.
Für beide Netze erhalten Sie einen IKT-Dienstleistungsvertrag nach Art. 30 DORA: mit den Pflichtinhalten, mit Prüfrechten und mit den Angaben für Ihr Informationsregister.

- Verordnung
- (EU) 2022/2554, „DORA“
- Gilt seit
- 17. Januar 2025
- Vertrag
- nach Art. 30 DORA, für Gast- und Team-WLAN
Was der Vertrag regelt.
Für IKT-Dienstleistungen braucht Ihre Bank einen Vertrag nach Art. 30 DORA. Unser Vertrag für Gast- und Team-WLAN enthält die Pflichtinhalte nach Art. 30 Abs. 2, darunter diese vier:

Wo Leistung und Datenverarbeitung stattfinden
Die Plattform läuft auf Servern in Deutschland. Betrieb und Support kommen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz.
Meldung und Unterstützung bei IKT-Vorfällen
Der Vertrag regelt, wie wir Sie bei IKT-Vorfällen informieren und unterstützen.
Zusammenarbeit mit der Aufsicht
Der Vertrag regelt unsere Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden.
Rückgabe Ihrer Daten, auch beim Ausstieg
Ihre Daten erhalten Sie in einem leicht zugänglichen Format zurück, auch wenn der Vertrag endet.
Art. 30 Abs. 2 DORA im Überblick
Kurzfassung der Pflichtinhalte. Maßgeblich ist der Wortlaut der Verordnung.
- a)Beschreibung aller Funktionen und IKT-Dienstleistungen, einschließlich der Angabe, ob und unter welchen Bedingungen Unterauftragsvergabe zulässig ist
- b)Orte der Leistungserbringung und Datenverarbeitung samt Speicherort, mit Vorabinformation bei geplanter Änderung
- c)Bestimmungen zu Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit beim Schutz von Daten, auch personenbezogener
- d)Zugang, Wiederherstellung und Rückgabe der Daten in einem leicht zugänglichen Format, auch bei Insolvenz, Abwicklung, Einstellung der Geschäftstätigkeit oder Vertragsende
- e)Beschreibung des Dienstleistungsniveaus, einschließlich Aktualisierungen und Überarbeitungen
- f)Unterstützung bei IKT-Vorfällen im Zusammenhang mit der Dienstleistung, ohne Zusatzkosten oder zu vorab festgelegten Kosten
- g)Uneingeschränkte Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden
- h)Kündigungsrechte und Mindestkündigungsfristen
- i)Bedingungen für die Teilnahme an Programmen zur Sensibilisierung für IKT-Sicherheit und an Schulungen zur digitalen operationalen Resilienz
Ihre Prüfer prüfen. Sie stufen ein.
- Prüfrechte
Informations- und Prüfrechte
Ihre Revision, Ihr Abschlussprüfer und Ihr Prüfungsverband oder Ihre Prüfungsstelle erhalten Informations- und Prüfrechte.
- Einstufung
Kritisch oder wichtig? Das entscheiden Sie.
Ob das WLAN eine kritische oder wichtige Funktion unterstützt, stufen Sie ein. Die Angaben dafür liefern wir.
- Art. 30 Abs. 3
Zusatzvereinbarung mit Leistungszielen
Für kritische oder wichtige Funktionen bieten wir eine Zusatzvereinbarung nach Art. 30 Abs. 3 DORA an, mit Leistungszielen.

Sie arbeiten mit eigenen Musterklauseln?
Mit einer Volksbank haben wir eine DORA-Vereinbarung nach deren Musterklauseln unterzeichnet. Sprechen Sie uns an.
Gespräch anfragenFür Ihr Informationsregister
Art. 28 Abs. 3 DORA- Vertragspartner
- AirZen Networks, Lda
- Sitz
- Funchal, Portugal
- LEI
391200SF8E1NY2YUES25- Marke
- Airfy. Die AirZen Networks, Lda liefert und betreibt das WLAN unter dieser Marke.
- IKT-Dienstleistung
- Gast- und Team-WLAN als Managed Service
- Plattform
- Server in Deutschland
- Betrieb und Support
- aus dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz
Legen Sie den Vertrag neben Ihre Checkliste.
Fragen Sie ein Gespräch an. Oder starten Sie mit einem Pilot in einer Ihrer Filialen.
