DORA · Verordnung (EU) 2022/2554

Ein DORA-Vertrag für Gast- und Team-WLAN.

Für beide Netze erhalten Sie einen IKT-Dienstleistungsvertrag nach Art. 30 DORA: mit den Pflichtinhalten, mit Prüfrechten und mit den Angaben für Ihr Informationsregister.

Zwei Personen gehen in einem Besprechungsraum Unterlagen durch.
Sie stufen ein, wir liefern die Angaben.Foto: Vlada Karpovich / Pexels
Verordnung
(EU) 2022/2554, „DORA“
Gilt seit
17. Januar 2025
Vertrag
nach Art. 30 DORA, für Gast- und Team-WLAN
01VertragsinhalteArt. 30 Abs. 2 DORA

Was der Vertrag regelt.

Für IKT-Dienstleistungen braucht Ihre Bank einen Vertrag nach Art. 30 DORA. Unser Vertrag für Gast- und Team-WLAN enthält die Pflichtinhalte nach Art. 30 Abs. 2, darunter diese vier:

Ort

Wo Leistung und Datenverarbeitung stattfinden

Die Plattform läuft auf Servern in Deutschland. Betrieb und Support kommen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz.

Vorfälle

Meldung und Unterstützung bei IKT-Vorfällen

Der Vertrag regelt, wie wir Sie bei IKT-Vorfällen informieren und unterstützen.

Aufsicht

Zusammenarbeit mit der Aufsicht

Der Vertrag regelt unsere Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden.

Ausstieg

Rückgabe Ihrer Daten, auch beim Ausstieg

Ihre Daten erhalten Sie in einem leicht zugänglichen Format zurück, auch wenn der Vertrag endet.

Art. 30 Abs. 2 DORA im Überblick

Kurzfassung der Pflichtinhalte. Maßgeblich ist der Wortlaut der Verordnung.

  • a)Beschreibung aller Funktionen und IKT-Dienstleistungen, einschließlich der Angabe, ob und unter welchen Bedingungen Unterauftragsvergabe zulässig ist
  • b)Orte der Leistungserbringung und Datenverarbeitung samt Speicherort, mit Vorabinformation bei geplanter Änderung
  • c)Bestimmungen zu Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit beim Schutz von Daten, auch personenbezogener
  • d)Zugang, Wiederherstellung und Rückgabe der Daten in einem leicht zugänglichen Format, auch bei Insolvenz, Abwicklung, Einstellung der Geschäftstätigkeit oder Vertragsende
  • e)Beschreibung des Dienstleistungsniveaus, einschließlich Aktualisierungen und Überarbeitungen
  • f)Unterstützung bei IKT-Vorfällen im Zusammenhang mit der Dienstleistung, ohne Zusatzkosten oder zu vorab festgelegten Kosten
  • g)Uneingeschränkte Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden
  • h)Kündigungsrechte und Mindestkündigungsfristen
  • i)Bedingungen für die Teilnahme an Programmen zur Sensibilisierung für IKT-Sicherheit und an Schulungen zur digitalen operationalen Resilienz
02Prüfung und Einstufung

Ihre Prüfer prüfen. Sie stufen ein.

  • Prüfrechte

    Informations- und Prüfrechte

    Ihre Revision, Ihr Abschlussprüfer und Ihr Prüfungsverband oder Ihre Prüfungsstelle erhalten Informations- und Prüfrechte.

  • Einstufung

    Kritisch oder wichtig? Das entscheiden Sie.

    Ob das WLAN eine kritische oder wichtige Funktion unterstützt, stufen Sie ein. Die Angaben dafür liefern wir.

  • Art. 30 Abs. 3

    Zusatzvereinbarung mit Leistungszielen

    Für kritische oder wichtige Funktionen bieten wir eine Zusatzvereinbarung nach Art. 30 Abs. 3 DORA an, mit Leistungszielen.

03Musterklauseln

Sie arbeiten mit eigenen Musterklauseln?

Mit einer Volksbank haben wir eine DORA-Vereinbarung nach deren Musterklauseln unterzeichnet. Sprechen Sie uns an.

Gespräch anfragen
04Informationsregister

Für Ihr Informationsregister

Art. 28 Abs. 3 DORA
Vertragspartner
AirZen Networks, Lda
Sitz
Funchal, Portugal
LEI
391200SF8E1NY2YUES25
Marke
Airfy. Die AirZen Networks, Lda liefert und betreibt das WLAN unter dieser Marke.
IKT-Dienstleistung
Gast- und Team-WLAN als Managed Service
Plattform
Server in Deutschland
Betrieb und Support
aus dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz
Kopieren Sie die LEI direkt in Ihr Register.LEI im GLEIF-Verzeichnis prüfen

Legen Sie den Vertrag neben Ihre Checkliste.

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